Mitglied des Hessischen Sängerbundes im D.C.V.
Der im Jahre 1855 gegründete Verein ist beim Amtsgericht Darmstadt in das Vereinsregister eingetragen und führt den Namen:
„Gesangverein MGV Mozart Trebur e.V. seit 1855“,
er hat seinen Sitz in 65468 Trebur.
Der Verein gehört zum Sängerkreis Mainspitze im Hessischen Sängerbund e.V. (HSB).
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Der Gesangverein besteht aus Männerchor, Frauenchor, disharmonix, Jugendchor/Kinderchor.
Zweck des Vereins ist die Pflege des Chorgesangs. Er will durch Darbietungen in Chorkonzerten und sonstigen musikalischen Veranstaltungen bei der interessierten Zuhörerschaft und bei seinen Mitgliedern und Angehörigen zur Werbung für den Chorgesang beitragen.
Dieses Ziel soll erreicht werden durch:
Regelmäßige wöchentliche Chorproben,
Durchführung von Konzerten und Vorträgen,
Durchführung von unterhaltenden Veranstaltungen, die den Zusammenhalt innerhalb des Vereins und seiner Chöre fördern.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Politische Betätigungen, insbesondere politische Veranstaltungen, sind ausgeschlossen.
Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sein.
Der Verein besteht aus:
Aktiven Mitgliedern
Passiven Mitgliedern
Ehrenmitgliedern
Die Mitglieder verpflichten sich durch ihren Beitritt, die Vereinssatzung anzuerkennen und sich für die Erfüllung der Vereinsaufgaben einzusetzen.
Die aktiven Mitglieder nehmen regelmäßig an den Chorproben teil und sind bereit bei den Veranstaltungen mitzuwirken.
Die passiven Mitglieder und die Ehrenmitglieder können den Verein durch materielle und finanzielle Hilfe sowie bei den Veranstaltungen unterstützen.
Aktive Mitglieder und ehemalige Sänger/innen, die sich für den Verein und den Chorgesang große Verdienste erworben haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Für die Verbindlichkeit des Vereins haften die Mitglieder nicht mit ihrem Privatvermögen.
Der Eintritt in den Verein erfolgt durch eine schriftliche Beitrittserklärung. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Ein Beitrittsgesuch ist abzulehnen, wenn der/die Bewerber/in:
Nicht im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist,
Das Ansehen des Gesangvereins schwer geschädigt hat.
Bei Minderjährigen Bewerbern ist mit der Beitrittserklärung die schriftliche Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters erforderlich.
Jedes Mitglied hat die Pflicht, sich für die satzungsmäßigen Aufgaben und Ziele des Vereins einzusetzen.
Die aktiven Mitglieder haben regelmäßig an den Chorproben teilzunehmen.
Jedes volljährige Mitglied hat die durch die Jahreshauptversammlung festgesetzten Vereinsbeiträge rechtzeitig und vollzählig zu leisten.
Das Vereinsheim und das Vereinseigentum sind schonend und pfleglich zu behandeln.
Die Mitgliedschaft endet durch den Austritt, den Ausschluss oder durch den Tod.
Jedes Mitglied kann mit einjähriger Kündigungsfrist seine Mitgliedschaft kündigen. Die Kündigung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
Die Mitgliedschaft endet außerdem mit dem Zugang einer schriftlichen Mitteilung des Vorstandes über den Ausschluss. Der Ausschluss wird einen Tag nach der Zustellung wirksam.
Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn es:
die bürgerlichen Ehrenrechte verliert,
entmündigt wird,
dem Ansehen des Gesangvereins geschädigt hat,
seinen Vereinspflichten nicht nachkommt.
Gegen den Ausschluss ist ein Einspruch zulässig. Der Einspruch ist binnen eines Monats nach Zustellung des Bescheids schriftlich beim Vorstand einzureichen und zu begründen. Bis zur Entscheidung der Jahreshauptversammlung ruht die Mitgliedschaft.
Mit dem Ausscheiden erlöschen sämtliche Ansprüche gegenüber dem Verein, dem Sängerkreis und dem Sängerbund.
Einem Ehrenmitglied kann die Jahreshauptversammlung mit 2/3 Mehrheit die Ehrenmitgliedschaft aberkennen, wenn es sich der ihm erwiesenen Ehre unwürdig erweist.
Organe des Vereins sind die Jahreshauptversammlung und der Vereinsvorstand.
Oberstes Organ ist die Jahreshauptversammlung.
Der Vereinsvorstand vertritt den Verein und führt dessen Verwaltung.
Die Jahreshauptversammlung ist im ersten Halbjahr eines jeden Kalenderjahres abzuhalten. Die Einladung hierzu erfolgt mindestens zwei Wochen vorher in den Treburer Gemeindenachrichten, Main-Spitze und Groß Gerauer Echo unter Angabe von Zeit, Ort und Tagesordnung. Die aktiven Mitglieder der Chöre sind schriftlich einzuladen.
Die Jahreshauptversammlung setzt sich aus den Vereinsmitgliedern zusammen.
Sie bildet ihren Willen durch Beschlüsse, die der Mehrheit der anwesenden Mitglieder bedürfen. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
Sie entscheidet über alle wichtigen Angelegenheiten des Vereins. Insbesondere hat sie:
über Annahme und Änderung der Vereinssatzung zu beschließen,
die nach der Satzung notwendigen Wahlen vorzunehmen,
die Jahresberichte des Vorstandes und der Sprecher/innen der einzelnen Chöre entgegenzunehmen,
den Kassenbericht über Einnahmen und Ausgaben des abgelaufenen Rechnungsjahres entgegenzunehmen,
über die Entlastung des Vorstandes zu beschließen.
über Ausschlussverfahren zu entscheiden,
die Höhe der Vereinsbeiträge festzusetzen,
über Ernennung von Ehrenmitgliedern und die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft zu beschließen,
über die Auflösung des Vereins zu entscheiden.
Beschlüsse nach Buchstaben h) und i) bedürfen der 2/3 Mehrheit.
Versammlungsleiter ist ein Vorstandsmitglied gemäß § 9 (3a).
Eine außerordentliche Jahreshauptversammlung ist nur auf Antrag von 49% aller Mitglieder oder auf Beschluss des Vorstandes anzusetzen. Ihre Einberufung erfolgt in der gleichen Weise wie die Jahreshauptversammlung.
Die Jahreshauptversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde und mindestens 10 % der Mitglieder anwesend sind. Der/die Vorsitzende stellt zu Versammlungsbeginn die Beschlussfähigkeit fest.
Über den wesentlichen Verlauf der Jahreshauptversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem/der Protokollführer/in und dem/der Versammlungsleiter/in zu unterzeichnen ist.
Die Mitglieder des Vorstandes werden für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt.
Wahlen zum Geschäftsführenden Vorstand werden stets schriftlich und geheim vorgenommen. Der erweiterte Vorstand wird per Handzeichen gewählt, sobald nur ein Wahlvorschlag vorliegt.
Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
Geschäftsführender Vorstand:
Vorstand – Vereinsarbeit
Vorstand – Chorbetrieb
Vorstand – Finanzen
Vorstand - Schriftführung
Erweiterter Vorstand:
Sprecher Männerchor
Sprecherin Frauenchor
Sprecher/in disharmonix
Betreuer/in Jugend/Kinderchor
Pressewart/in
Stellvertretende/r Finanzverwalter/in
Wirtschaftsauschuss
Vergnügungsausschuss
Hausverwaltung
Vom Vorstand nach Bedarf benannte Beauftragte mit besonderen Aufgabengebieten, mit Sitz und Stimme im Vereinsvorstand.
Der Vorstand gemäß § 9 (3a) führt nach den Beschlüssen des Vorstandes in dessen Namen die Geschäfte der laufenden Verwaltung. Bei Verhinderung vertreten sich diese Vorstandsmitglieder gegenseitig.
Ein Vorstandsmitglied gemäß § 9 (3a) lädt zu den Vorstandssitzungen ein und leitet die Sitzungen. Über den wesentlichen Verlauf ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem/der Protokollführer/in und dem/der Sitzungsleiter/in zu unterzeichnen ist.
Der Vorstand besorgt nach den Beschlüssen der Jahreshauptversammlung die Verwaltung des Vereins. Er beschließt mit Stimmenmehrheit.
Vorstand im Sinne von § 26 BGB ist der geschäftsführende Vorstand gemäß § 9 (3a). Jeweils zwei der Vorstandmitglieder sind gemeinsam zur Vertretung des Vereins befugt.
Der Vorstand hat die Vereinsmitglieder ständig und angemessen über die Vereinsangelegenheiten zu informieren.
Die Sprecher der einzelnen Chöre werden in gesonderten Chorversammlungen von den aktiven Sänger/innen des jeweiligen Chores gewählt. Die Chorsprecher werden bei der Jahreshauptversammlung von allen stimmberechtigten Mitgliedern bestätigt.
Das Vereinsvermögen wird durch den Vorstand Finanzen, und in dessen Auftrag durch den/die Finanzverwalter/in verwaltet.
Der Vorstand-Finanzen und sein/e Stellvertreter/in haben die Aufgabe, die Kassengeschäfte und über alle Einnahmen und Ausgaben Buch zu führen. Die Buchführung muss den steuerlichen Bestimmungen entsprechen.
Er/Sie erstellt auf Anforderung des Vorstandes Finanzkalkulationen und Berichte.
Nach Ende des Geschäftsjahres legt er/sie gegenüber den Kassenprüfern Rechnung ab.
Bei Geschäften, die das Vereinsvermögen betreffen, oder die Mitglieder zu geldlichen Leistungen verpflichten werden, muss der/die Finanzverwalter/in die Zustimmung der übrigen Vorstandsmitglieder einholen.
Die Jahreshauptversammlung wählt zwei Kassenprüfer. Diese prüfen die Finanzgeschäfte und die zu Grunde liegenden Belege des jeweiligen Geschäftsjahres und berichten darüber in der nachfolgenden Jahreshauptversammlung
Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.
Der/die Chorleiter/in wird durch den Vorstand ausgewählt und nach Zustimmung der aktiven Sänger/innen verpflichtet.
Der/die Chorleiter/in übernimmt als freie/r Mitarbeiter/in die musikalische Leitung der Chöre in eigener Verantwortung.
Die Auswahl des Liedgutes sowie die Programmgestaltung für Konzerte oder sonstige musikalische Veranstaltungen führen Chorleiter/in und Vorstand (Repertoireausschuss) in gegenseitigem Einvernehmen durch.
Der Austritt aus dem Sängerbund kann nur durch den Beschluss einer ordnungsgemäß einberufenen Jahreshauptversammlung, der der 2/3 Mehrheit bedarf, erfolgen.
Die Auflösung des Vereins kann nur durch den Beschluss einer ordnungsgemäß einberufenen Jahreshauptversammlung, der der 2/3 Mehrheit bedarf, vorgenommen werden.
Das bei der Auflösung vorhandene Vereinsvermögen fällt an die Gemeinde Trebur, die es ausschließlich und unmittelbar für einen neu zu gründenden Nachfolgeverein zu verwenden hat.
Kommt es zu keiner Gründung eines Nachfolgevereins, hat die Gemeinde das gesamte Vereinsvermögen für die Förderung des Chorgesangs innerhalb der Gemeinde Trebur zu verwenden.
Diese Satzung tritt nach dem Beschluss der Jahreshauptversammlung vom 27.06.2013 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung vom 22. März 2002 außer Kraft.
Trebur, den 27.06.2013
Vorstand nach § 26 BGB:
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